BMWclubLogo2021

Satzung des BMW Club Ertingen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Club führt den Namen „BMW Club Ertingen e.V.“ und hat seinen ständigen Sitz in 88521 Ertingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der BMW Club erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Biberach und hat von der bayrischen Motorenwerke AG in München, die für diesen Bereich allein gültige Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „BMW Club Ertingen e.V.“ sowie zur Benutzung des markenrechtlich geschützten BMW Warenzeichens im Rahmen des Clubgeschehens. Der Club ist Mitglied im BMW Club Deutschland e.V.

§ 2 Zweck des Clubs

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen an Kraftfahrzeug interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen aller Art. Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften im In- und Ausland, mit der bayrischen Motorwerke AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

§ 3 Finanzielle Mittel und ihre Aufbringung

Die erforderlichen Mittel zum Erreichen der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen, sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen, und sonstigen Zuwendungen. Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden im Lastschriftenverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Kassenwart bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

§ 4 Mitgliedschaft a) Ordentliche Mitglieder

des BMW Club Ertingen e.V. können alle Personen werden, die ein BMW-Fahrzeug besitzen, oder auch Ehegatten, sofern dessen Ehegatte Besitzer eines BMW-Fahrzeuges ist, die sich für Zweck und Ziel dieser BMW-Gemeinschaft interessieren und an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilnehmen wollen. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Damit anerkennt das neue Mitglied die vorliegenden Clubsatzungen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Sobald zwei Drittel des Gesamtvorstandes ihre Zustimmung abgegeben haben, gilt der Bewerber als aufgenommen.

b) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche die Ziele des BMW Clubs fördern wollen, ohne aber an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein ordentliches Mitglied auf ein Fremdfabrikat um, verliert es automatisch sein Wahlrecht und wird damit zum außerordentlichen Mitglied. Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglied angehören. Sie besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Freiwilliger Austritt Dieser ist dem Vorsitzenden schriftlich drei Monate vor Jahresschluss mitzuteilen.

b) Ausschluss oder Streichung Der Ausschluss kann nur durch den Gesamtvorstand bei Vorliegen von Zweidrittel-Mehrheit ausgesprochen werden und erfolgt bei unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs zu gefährden oder die gegen dessen Interessen gerichtet sind. Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder Streichung ist innerhalb acht Tagen nach Zustellung dem Vorsitzenden einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz einmaliger Mahnung durch drei Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Über Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die eingehenden Beträge einschließlich der Aufnahmegebühren werden vom Kassenwart verwaltet. Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzung und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Jahreshauptversammlung festgelegten Beitragsleistung pünktlich und vollständig zu erbringen.

§ 8 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

a) Die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist die Versammlung aller dem BMW Club angehörenden Mitglieder

2. Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aufgrund der Platzverhältnisse beschränkt werden.

3. Für jedes Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Sie soll jeweils im ersten Quartal des darauf folgenden Jahres stattfinden.

4. Die Jahreshauptversammlung wird vom Gesamtvorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form oder durch ein Mitteilungsblatt des Vereins einberufen.

5. Anträge sowie Wahlvorschläge sind beim Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt.

6. Der Vorsitzende leitet die Jahreshauptversammlung. Über jede Jahreshaupt- versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, dass der
Versammlungsleiter gegenzeichnen muss. Das Protokoll ist binnen 6 Wochen an die Mitglieder zu versenden oder in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.

7. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen müssen bei Stimmengleichheit wiederholt werden bis die einfache Mehrheit entscheidet. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

8. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen oder mit Stimmkarten. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn mindestens ein Mitglied oder ein zur Wahl vorgeschlagener dies beantragt. Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5b sind geheim.

9. Die ordentliche Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben: •  Feststellung der Stimmliste •  Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr •  Bericht des Kassenwartes und Kassenprüfers •  Entlastung des Gesamtvorstandes •  Wahlen des Gesamtvorstandes (alle 2 Jahre) •  Wahl des Kassenprüfers •  Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von ordentlichen Mitgliedern vorgelegten Anträgen •  Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren •  Satzungsänderungen

10.Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist abzuhalten, wenn der Gesamtvorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins für erforderlich hält, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindest 20% der ordentlichen Mitglieder 11.Auf einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.

b) Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem •  Vorsitzenden •  Schriftführer •  Kassenwart •  Beisitzer

2. Dem Gesamtvorstand können nur ordentliche Mitgliedern angehören. Die Befugnis zur Ausübung eines Vorstandsamtes erlischt, sobald die vorgenannte
Voraussetzung nicht mehr vorliegt. Bei Austritt eines Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode kann nach Beschluss des Gesamtvorstandes ein anderes Vorstandsmitglied das Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung übernehmen.

3. Der Gesamtvorstand wird für zwei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf begründeten Antrag von der Jahreshauptversammlung abberufen werden; die Abberufung ist nur wirksam, wenn unmittelbar anschließend eine Ersatzwahl stattfindet.

4. Die Amtsperiode des Gesamtvorstandes beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Gesamtvorstandes.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Zwei davon können den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

6. Der Gesamtvorstand hat die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung auszuführen. Der Gesamtvorstand entscheidet in allen Clubangelegenheiten, zu
deren Regelung die Jahreshauptversammlung nicht einberufen werden muss.

7. Der Gesamt-Vorstand kann mit der Erledigung besonderer, zeitlich begrenzter Aufgaben fachkundige Personen aus dem Kreise der Mitglieder beauftragen.

8. Die Beschlüsse des Gesamt-Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Gesamt- Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäfts- führenden Vorstandes oder zwei Vorstandsmitglieder und ein Vorstandsrat anwesend sind.

9. In eiligen Angelegenheiten kann der Gesamt-Vorstand im schriftlichem Verfahren abstimmen, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

10.Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und dessen beauftragten Personen sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen auf Nachweis erstattet.

§ 9 Satzungsänderung

1. Bei Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 3 Monaten per Einschreiben einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 80% der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Der Vorsitzende hat hierbei keine Stimme.

2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Jahreshauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben und nur gemeinsam handlungsfähig sind. Das nach bezahlen der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsmögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf eine andere gemeinnützige Organisation zu übertragen.

 

 

Erstellt am 3.8.1995

Geändert:

  • BMW Museum 001.jpg
  • BMW Museum 002.jpg
  • BMW Museum 003.jpg
  • BMW Museum 004.jpg
  • BMW Museum 005.jpg
  • BMW Museum 006.jpg
  • BMW Museum 007.jpg
  • BMW Museum 008.jpg
  • BMW Museum 009.jpg
  • BMW Museum 010.jpg
  • BMW Museum 011.jpg
  • BMW Museum 012.jpg
  • BMW Museum 013.jpg
  • BMW Museum 014.jpg
  • BMW Museum 015.jpg
  • BMW Museum 016.jpg
  • BMW Museum 017.jpg
  • BMW Museum 018.jpg
  • BMW Museum 019.jpg
  • BMW Museum 020.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 003.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 010.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 020.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 023.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 026.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 028.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 031.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 033.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 035.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 036.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 041.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 043.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 049.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 055.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 057.jpg
  • BMW-Club Ori-Fahrt 058.jpg
Zum Seitenanfang